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Die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes vorhandenen Straßen, Wege und Plätze, die zu diesem Zeitpunkt mit oder ohne eine Entscheidung nach § 4 Absatz 1 der Straßenverordnung vom 22. August 1974 (GBl. I S. 515) ausschließlich der öffentlichen Nutzung dienten oder betrieblich-öffentliche Straßen waren, sind öffentliche Straßen im Sinne dieses Gesetzes. In diesen Fällen stehen dem Träger der Straßenbaulast, soweit er noch nicht Eigentümer der der Straße, dem Weg oder dem Platz dienenden Grundstücke ist, die Rechte und Pflichten des Eigentümers der Ausübung nach in dem Umfang zu, wie es die Aufrechterhaltung des Gemeingebrauchs erfordert.
Die bisherigen Bezirksstraßen werden soweit sie Landstraßen I. Ordnung waren, Staatsstraßen, soweit sie Landstraßen II. Ordnung waren, Kreisstraßen. Dies gilt auch dann, wenn Straßen, ohne im Straßenverzeichnis eingetragen zu sein, bisher als Landstraßen I. Ordnung oder als Landstraßen II. Ordnung verwaltet worden sind. Bezirksstraßen ohne Unterteilung werden Staatsstraßen.
Die bisherigen Kreisstraßen bleiben Kreisstraßen.
Die bisherigen Stadt- und Gemeindestraßen bleiben bis zur unanfechtbaren Entscheidung über ihre Aufnahme in das Bestandsverzeichnis Gemeindestraßen.
Die bisher betrieblich-öffentlichen Straßen werden Gemeindestraßen oder sonstige öffentliche Straßen im Sinne von § 3 Abs. 1 Nr. 4. Die Einteilung erfolgt durch Eintragung im Bestandsverzeichnis. Bis zur unanfechtbaren Entscheidung über die Eintragung im Bestandsverzeichnis hat die Gemeinde die Aufgaben aus der Straßenbaulast wahrzunehmen.
Absatz 4 Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt: „Mit Ablauf der Frist nach Absatz 3 Satz 1 gelten alle zu diesem Zeitpunkt in ein Bestandsverzeichnis…
Mit Ablauf der Frist nach Absatz 3 Satz 1 wird für alle zu diesem Zeitpunkt in ein Bestandsverzeichnis eingetragenen Straßen, Wege und Plätze vermutet, dass sie…
Öffentliche Straßen im Sinne dieses Gesetzes sind auch diejenigen Straßen, Wege und Plätze, welche nach bisherigem Recht die Eigenschaft einer öffentlichen…
1Die bisherigen Fernverkehrsstraßen und Durchgangsstraßen im Sinne des § 5 Absatz 1 des Gesetzes über die Straßen und Wege (StWG) vom 2. Mai 1949 (Amtsbl. S.…
In § 53 Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „§ 4 Abs. 1 der Verordnung über die öffentlichen Straßen – Straßenverordnung –“ durch die Wörter „§ 4 Absatz 1 der…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.