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Strafarrestantinnen und Strafarrestanten sollen im offenen Vollzug untergebracht werden.
Eine gemeinsame Unterbringung mit Gefangenen ist nur mit Einwilligung der Strafarrestantinnen und Strafarrestanten zulässig.
Besuche, Telefongespräche und Schriftwechsel dürfen nur untersagt oder überwacht werden, wenn dies aus Gründen der Sicherheit oder Ordnung in der Anstalt notwendig ist. § 28 Absatz 4 bis 6, § 29 Satz 2, § 33 Absatz 3 und 4, § 34 Satz 2, § 107 Absatz 3 Satz 4 bleiben unberührt.
Den Strafarrestantinnen und Strafarrestanten soll gestattet werden, einmal wöchentlich Besuch zu empfangen.
Strafarrestantinnen und Strafarrestanten dürfen eigene Kleidung tragen und eigenes Bettzeug benutzen, wenn Gründe der Sicherheit in der Anstalt nicht entgegenstehen und sie für Reinigung, Instandsetzung und regelmäßigen Wechsel auf eigene Kosten sorgen.
Sie dürfen Nahrungs-, Genuss- und Körperpflegemittel in angemessenem Umfang durch Vermittlung der Anstalt auf eigene Kosten erwerben.
Eine mit einer Entkleidung verbundene körperliche Durchsuchung ist nur bei Gefahr im Verzug zulässig.
Zur Vereitelung einer Entweichung dürfen Schusswaffen nicht gebraucht werden.
Die Strafarrestantinnen und Strafarrestanten dürfen eigene Kleidung und eigene Bettwäsche benutzen, wenn Gründe der Sicherheit nicht entgegenstehen und sie für…
Für die Dauer des Arrests werden die Untergebrachten abgesondert. Sie können in einem besonderen Raum untergebracht werden, der den Anforderungen entsprechen…
Eine gemeinsame Unterbringung während der Arbeit, Freizeit und Ruhezeit (§§ 17 und 18) ist nur mit Einwilligung des Gefangenen zulässig. Dies gilt nicht, wenn…
Die Arrestierten unterliegen den in diesem Gesetz vorgesehenen Beschränkungen ihrer Freiheit. Soweit das Gesetz eine besondere Regelung nicht enthält, dürfen…
1Für die Dauer des Arrests werden die Gefangenen getrennt von anderen Gefangenen untergebracht. 2Sie können in einem besonderen Arrestraum untergebracht werden,…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.
Diese Vorschrift verdrängt keine Norm, tritt hinter 3 zurück und gilt ausdrücklich neben 6.
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