§ 16 Abs. 1 SÜGGesetz über die Voraussetzungen und das Verfahren von Sicherheitsüberprüfungen des Bundes und den Schutz von Verschlusssachen
Die zuständige Stelle und die mitwirkende Behörde haben sich unverzüglich gegenseitig zu unterrichten, wenn sicherheitserhebliche Erkenntnisse über die…
§ 20 Abs. 1 SÜG NRWGesetz über die Voraussetzungen und das Verfahren von Sicherheitsüberprüfungen des Landes Nordrhein-Westfalen und den Schutz von Verschlusssachen
Die zuständige Stelle und die mitwirkende Behörde unterrichten einander unverzüglich, wenn sicherheitserhebliche Erkenntnisse über die betroffene Person oder…
§ 16 Abs. 1 SiÜpG SL 2021Gesetz Nr. 2035 Saarländisches Sicherheitsüberprüfungsgesetz Vom 7. Juli 2021
Die zuständige Stelle und die mitwirkende Behörde haben sich unverzüglich gegenseitig zu unterrichten, wenn sicherheitserhebliche Erkenntnisse über die…
§ 14 Abs. 1 SiÜpG SL 2021Gesetz Nr. 2035 Saarländisches Sicherheitsüberprüfungsgesetz Vom 7. Juli 2021
Kommt die mitwirkende Behörde zu dem Ergebnis, dass kein Sicherheitsrisiko nach § 5 Absatz 1 vorliegt, so teilt sie dies der zuständigen Stelle mit. Fallen…
§ 14 Abs. 1 SÜGGesetz über die Voraussetzungen und das Verfahren von Sicherheitsüberprüfungen des Bundes und den Schutz von Verschlusssachen
Kommt die mitwirkende Behörde zu dem Ergebnis, dass kein Sicherheitsrisiko nach § 5 Absatz 1 vorliegt, so teilt sie dies der zuständigen Stelle mit. Fallen…