§ 34 SächsStVollzGSächsisches Strafvollzugsgesetz
Der Schriftwechsel darf nur überwacht werden, soweit es wegen einer Gefährdung der Erreichung des Vollzugsziels oder aus Gründen der Sicherheit oder Ordnung in…
§ 55 SächsJStVollzGSächsisches Jugendstrafvollzugsgesetz
Der Schriftwechsel darf nur überwacht werden, soweit es aus Gründen der Erziehung oder der Sicherheit oder Ordnung in der Anstalt erforderlich ist. § 54 Abs. 3…
§ 39 SächsUHaftVollzGSächsisches Untersuchungshaftvollzugsgesetz
Der Schriftwechsel darf nur überwacht werden, soweit es aus Gründen der Sicherheit oder zur Abwendung einer schwerwiegenden Störung der Ordnung in der Anstalt…
§ 22 Abs. 1 SN-17767Sächsisches Abschiebungshaftvollzugsgesetz
Der Schriftwechsel darf nur überwacht werden, soweit es im Einzelfall aus Gründen der Sicherheit oder zur Abwendung einer schwerwiegenden Störung der Ordnung in…
§ 52 Abs. 3 SJStVollzGGesetz Nr. 1631 über den Vollzug der Jugendstrafe (Saarländisches Jugendstrafvollzugsgesetz - SJStVollzG) Vom 30. Oktober 2007
Der übrige Schriftwechsel darf überwacht werden, soweit es aus Gründen der Erziehung oder der Sicherheit oder Ordnung der Anstalt erforderlich ist.