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Die Untergebrachten dürfen ihr Zimmer mit eigenen Gegenständen ausstatten oder diese dort aufbewahren. Gegenstände, die einzeln oder in ihrer Gesamtheit geeignet sind, die Sicherheit oder Ordnung in der Anstalt, insbesondere die Übersichtlichkeit des Zimmers, oder die Erreichung des Vollzugsziels zu gefährden, dürfen nicht in das Zimmer eingebracht werden oder werden daraus entfernt.
Vorkehrungen und Gegenstände, die die Übersichtlichkeit des Haftraumes behindern oder in anderer Weise Sicherheit oder Ordnung der Anstalt gefährden, können…
Die Gefangenen dürfen ihren Haftraum in angemessenem Umfang mit eigenen Gegenständen ausstatten oder diese dort aufbewahren. Gegenstände, die geeignet sind, die…
Untergebrachte dürfen keine Gegenstände einbringen oder in Besitz haben, die geeignet sind, die Sicherheit oder Ordnung in der Einrichtung oder die Erreichung…
1Die Gefangenen dürfen ihren Haftraum in angemessenem Umfang mit eigenen Gegenständen ausstatten oder diese dort aufbewahren. 2Gegenstände, die geeignet sind,…
Die Gefangenen dürfen ihren Haftraum in angemessenem Umfang mit eigenen Sachen ausstatten. Sachen, die geeignet sind, das Vollzugsziel oder die Sicherheit oder…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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