§ 43 Abs. 3 BeamtVGGesetz über die Versorgung der Beamten und Richter des Bundes
Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend, wenn ein Beamter, der einen Unfall erleidet, der nur auf die eigentümlichen Verhältnisse des Dienstes nach den Nummern…
§ 11 SächsPersVGSächsisches Personalvertretungsgesetz
Erleidet eine Beamtin oder ein Beamter anlässlich der Wahrnehmung von Rechten oder Erfüllung von Pflichten nach diesem Gesetz einen Unfall, der im Sinne des…
§ 2 Abs. 1 EinsatzWVGGesetz zur Regelung der Weiterverwendung nach Einsatzunfällen
Dieses Gesetz gilt entsprechend für Einsatzgeschädigte, die zur Ausübung einer Tätigkeit, die öffentlichen Belangen oder dienstlichen Interessen dient,…
§ 4 Abs. 2 Nr. 1 SächsBesGSächsisches Besoldungsgesetz
für Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder der Schweiz die ausgeübte gleichartige Tätigkeit im öffentlichen Dienst einer Einrichtung…
§ 115 SäHO SNSächsische Haushaltsordnung
Vorschriften dieses Gesetzes für Beamte sind auf andere in öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnissen stehende Personen entsprechend anzuwenden.