§ 14 Abs. 1 Nr. 4 UrlaubsVOVerordnung über den Urlaub für die saarländischen Beamtinnen und Beamten sowie Richterinnen und Richter (Urlaubsverordnung - UrlaubsVO) Vom 14. Januar 2015*
aus Anlass des 25-, 40- und 50-jährigen Dienstjubiläums für einen Tag im Urlaubsjahr.
§ 19 Abs. 1 Nr. 3 SUrlVVerordnung über den Sonderurlaub für Bundesbeamtinnen und Bundesbeamte sowie für Richterinnen und Richter des Bundes
ein Arbeitstag aus Anlass des 25-, 40- und 50-jährigen Dienstjubiläums.
§ 33 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 FrUrlV NRWVerordnung über die Freistellung wegen Mutterschutz für Beamtinnen und Richterinnen, Eltern - und Pflegezeit, Erholungs- und Sonderurlaub der Beamtinnen und Beamten und Richterinnen und Richter im Land Nordrhein-Westfalen
25-, 40- und 50jähriges Dienstjubiläum 1 Arbeitstag
§ 82 SächsBGSächsisches Beamtengesetz
Die Staatsregierung kann durch Rechtsverordnung bestimmen, dass den Beamtinnen und Beamten anlässlich des 25-, 40- und 50-jährigen Dienstjubiläums…
§ 6 Abs. 2 SächsJubVOSächsische Jubiläumszuwendungsverordnung
Für die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung beurlaubten Beamtinnen und Beamten ist das Jubiläumsdienstalter nach Ablauf der Beurlaubung unter…