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Die Aufsichtsbehörde kann, soweit gesetzlich nichts anderes geregelt ist, die Befugnisse der ihrer Aufsicht unterstehenden Staatsbehörde ausüben:
bei Gefahr im Verzug oder
wenn die ihr unmittelbar nachgeordnete Staatsbehörde einer ihr erteilten Weisung innerhalb der ihr gesetzten Frist keine Folge geleistet hat.
im Einvernehmen mit der betroffenen obersten Staatsbehörde einer dieser nachgeordneten Staatsbehörde, wenn deren Zuständigkeit berührt ist.
Führt der Hauptverwaltungsbeamte die Weisung nach § 9 Abs. 4 nicht innerhalb der bestimmten Frist durch, so können die Aufsichtsbehörden die Befugnisse der…
Die Aufsichtsbehörden und die oberste Aufsichtsbehörde können bei Gefahr im Verzug die Befugnisse der zuständigen Behörde selbst ausüben.
Folgender Absatz 5 wird angefügt: „(5) Kommt eine Bauaufsichtsbehörde einer schriftlichen Weisung der Aufsichtsbehörde nicht fristgerecht nach, so kann diese…
das Gesetz zur Übertragung von Zuständigkeiten auf nachgeordnete Behörden im Freistaat Sachsen (SächsZuÜbG) vom 17. Januar 1994 (SächsGVBl. S. 89) und
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.