Gesetze
Gesetz wird geladen …
Wahlorgane sind
die Landeswahlleiterin oder der Landeswahlleiter und der Landeswahlausschuss für das Wahlgebiet,
eine Kreiswahlleiterin oder ein Kreiswahlleiter und ein Kreiswahlausschuss für jeden Wahlkreis,
eine Wahlvorsteherin oder ein Wahlvorsteher und ein Wahlvorstand für jeden Wahlbezirk und
mindestens eine Wahlvorsteherin oder ein Wahlvorsteher und ein Wahlvorstand für jeden Wahlkreis zur Feststellung des Briefwahlergebnisses.
Die Landeswahlleiterin oder der Landeswahlleiter kann bestimmen, dass für mehrere benachbarte Wahlkreise eine gemeinsame Kreiswahlleiterin oder ein gemeinsamer Kreiswahlleiter bestellt und ein gemeinsamer Kreiswahlausschuss gebildet wird.
Die Kreiswahlleiterin oder der Kreiswahlleiter kann anordnen, dass Briefwahlvorstände statt für den Wahlkreis für einzelne oder mehrere Gemeinden oder für einzelne Kreise innerhalb des Wahlkreises einzusetzen sind. Sie oder er bestimmt die Anzahl der Briefwahlvorstände und bei mehreren Gemeinden die mit der Briefwahldurchführung betraute Gemeinde.
Wahlorgane sind der Bundeswahlleiter und der Bundeswahlausschuß für das Wahlgebiet, ein Landeswahlleiter und ein Landeswahlausschuß für jedes Land, ein…
Wahlorgane sind für das Wahlgebiet der Wahlleiter und der Wahlausschuss sowie für die Gemeinde der Briefwahlvorsteher und der Briefwahlvorstand, für den…
Wahlorgane sind für das Land der Landeswahlleiter und der Landeswahlausschuss, für den Wahlkreis der Kreiswahlleiter und der Kreiswahlausschuss, für die…
die Bestellung der Wahlleiterinnen und Wahlleiter, Wahlvorsteherinnen und Wahlvorsteher sowie Briefwahlvorsteherinnen und Briefwahlvorsteher, die Bildung der…
Vor jeder Wahl sind, nach Möglichkeit aus den Wahlberechtigten der Gemeinde, für jeden Wahlbezirk ein Wahlvorsteher und sein Stellvertreter, im Falle des § 46…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.