§ 6a Abs. 2 WeinG 1994Weingesetz
Die Landesregierungen können durch Rechtsverordnung bestimmen, dass Antragstellern genehmigt werden kann, ein umgewandeltes Pflanzrecht auf einer im Antrag…
Art. 68 Abs. 1 32013R1308VERORDNUNG (EU) Nr. 1308/2013 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 des Rates
Pflanzungsrechte, die Erzeugern gemäß den Artikeln 85h, 85i oder 85k der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 vor dem 31. Dezember 2015 gewährt, von ihnen jedoch nicht…
§ 7c Abs. 3 WeinG 1994Weingesetz
Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft kann durch Rechtsverordnung zur Vermeidung unbilliger Härten bestimmen, dass es unter näher bestimmten…
§ 6 Abs. 4 WeinG 1994Weingesetz
Sofern keine Rechtsverordnung nach Absatz 3 Satz 1 erlassen wurde und der Antragsteller nicht der Verpflichtung nach § 7b Absatz 2 unterliegt, kann dem…
§ 7a WeinG 1994Weingesetz
Ein Antrag auf Genehmigung einer Neuanpflanzung von Reben darf nur genehmigt werden, wenn der Antragsteller glaubhaft macht, dass er die Neuanpflanzung auf…