§ 136 Abs. 1 Nr. 5 SAGInhalt der Abwicklungsanordnung
sofern einschlägig, Angaben zur Gegenleistung oder Ausgleichsverbindlichkeit nach § 111;
§ 140 Abs. 2 Nr. 1 SAGVerfahrenspflichten der Abwicklungsbehörde
die Deutsche Bundesbank,
§ 144 Abs. 5 SAGAusschluss bestimmter vertraglicher Bedingungen bei frühzeitigem Eingreifen und bei der Abwicklung
Aus Vereinbarungen, die den Regelungen der Absätze 1 und 3 zuwiderlaufen, können keine Rechte hergeleitet werden.
§ 64 Abs. 5 SAGAbwicklungsvoraussetzungen in Bezug auf Finanzinstitute und Holdinggesellschaften
Die Abwicklungsbehörde kann Abwicklungsmaßnahmen in Bezug auf eine Zentralorganisation und alle ihr ständig zugeordneten Kreditinstitute, die Teil derselben…
§ 142 SAGAbzugsmöglichkeit
Die Abwicklungsbehörde kann anordnen, dass Gebühren und Auslagen nach dem Bundesgebührengesetz sowie Kostenerstattungen nach § 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 11 des…