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Die zuständige Bauaufsichtsbehörde überprüft die Einhaltung der Pflicht nach § 1 Absatz 2 jährlich stichprobenartig.
Stellt die zuständige Bauaufsichtsbehörde fest, dass Eigentümerinnen und Eigentümer die Pflicht nach § 1 Absatz 2 nicht erfüllt haben, sollen sie von den Eigentümerinnen und Eigentümern die Nacherfüllung innerhalb eines Jahres ab Aufforderung zur Nacherfüllung verlangen.
Die Bauaufsichtsbehörde kann die Einhaltung der öffentlich-rechtlichen Vorschriften und Anforderungen und die ordnungsgemäße Erfüllung der Pflichten der am Bau…
in Zeitabständen von höchstens sechs Jahren
Eigentümerinnen und Eigentümer haben im Fall einer Erfüllungsoption nach § 5 Absatz 4 oder § 7 Absatz 4 gegenüber der zuständigen Bauaufsichtsbehörde ihre…
Die zuständige Behörde gemäß § 16 ist berechtigt, am Sitz des Leistungsanbieters und in besonderen Einzelfällen auch am Ort der Leistungserbringung zu…
Die Pflicht nach § 1 Absatz 2 gilt als erfüllt, wenn
Die Bauaufsichtsbehörde kann die Einhaltung der öffentlich-rechtlichen Vorschriften und Anforderungen sowie die ordnungsgemäße Erfüllung der Pflichten der am…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.