§ 1 Abs. 3 SanGSanierungshilfen
Die Auszahlung der Jahresbeträge der Sanierungshilfen erfolgt durch das Bundesministerium der Finanzen jeweils zum 1. Juli des laufenden Jahres.
§ 4 KonsHilfGGesetz zur Gewährung von Konsolidierungshilfen
Die Auszahlung der Konsolidierungshilfen erfolgt auf der Grundlage einer Verwaltungsvereinbarung, die das Nähere nach Maßgabe dieses Gesetzes regelt,…
Art. 5 Abs. 3 SN-9336Staatsvertrag über die Errichtung eines gemeinsamen Mahngerichts
Die Einzelheiten über die Höhe der Pauschalvergütung, der Abrechnung und der Auszahlung nach Absatz 2 Satz 2 sowie der technischen Abwicklung werden in einer…