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1Die Landesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Gewährung von Zulagen zur Abgeltung besonderer, bei der Bewertung des Amtes oder bei der Regelung der Anwärterbezüge nicht berücksichtigter Erschwernisse (Erschwerniszulagen) zu regeln. 2Dabei kann bestimmt werden, dass Beamtinnen und Beamte, die in der Landesaufnahmestelle und ihren Nebenstellen für mindestens einen Monat überwiegend mit der Aufnahme, Unterbringung, Versorgung oder Verteilung von Flüchtlingen und Asylbewerbern oder der Gewährung von Leistungen an diesen Personenkreis betraut sind, eine Zulage erhalten. 3Die Zulagen sind widerruflich und nicht ruhegehaltfähig. 4Es kann bestimmt werden, inwieweit mit der Gewährung von Erschwerniszulagen ein besonderer Aufwand der Beamtinnen und Beamten oder Richterinnen und Richter mit abgegolten ist.