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1Bei Besoldungsempfängern mit aufsteigenden Grundgehältern ist die Erfahrungsstufe unter Berücksichtigung des § 30 Absatz 1 Satz 3 Nummer 6 in der ab 1. Oktober 2025 geltenden Fassung auf Antrag neu festzusetzen. 2Der Antrag kann bis zum 31. Dezember 2026 gestellt werden. 3Die neue Stufenfestsetzung gilt ab dem 1. Oktober 2025.