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Auf Anforderung haben sich die Katastrophenschutzbehörden gegenseitig Hilfe zu leisten und den Einsatz der in ihrem Bereich im Katastrophenschutz mitwirkenden Einheiten und Einrichtungen anzuordnen. Die eingesetzten Einheiten und Einrichtungen unterstehen danach der anfordernden Katastrophenschutzbehörde.
Die bei einer außergewöhnlichen Einsatzlage zuständige Fachbehörde kann im Einvernehmen mit der zuständigen Katastrophenschutzbehörde die notwendige personelle und materielle Unterstützung der nach § 19 Absatz 3 und 4 anerkannten Organisationen sowie die Einheiten und Einrichtungen des Katastrophenschutzes nach § 18 anfordern und deren Einsatz anordnen. Die eingesetzten Kräfte unterstehen danach der anfordernden Fachbehörde. Die Fachbehörde kann hierbei durch die zuständige Katastrophenschutzbehörde unterstützt werden. Die bestehenden Führungsstrukturen der Katastrophenschutzbehörden bleiben unberührt.
Die oberste Katastrophenschutzbehörde kann den Einsatz von Einheiten und Einrichtungen des Katastrophenschutzes außerhalb des Bereichs einer unteren Katastrophenschutzbehörde anordnen. Sie bestimmt dabei zugleich, wem die Einheiten und Einrichtungen unterstellt werden. Die gleiche Regelung gilt, wenn ein Hilfeersuchen aus einem anderen Bundesland oder dem Ausland an die Landesregierung gerichtet wird.
Alle Behörden und Dienststellen, die im Bereich der Katastrophenschutzbehörde eigene Zuständigkeiten besitzen, sind während der Dauer eines von der Katastrophenschutzbehörde geleiteten Einsatzes verpflichtet, die von der Katastrophenschutzbehörde erbetene Hilfe sofort zu leisten. Sie haben auf Anforderung der Katastrophenschutzbehörde insbesondere geeignete Bedienstete sowie Fahrzeuge, Geräte und Ausstattungen zur Verfügung zu stellen.
Bei der Abwehr von Großschadenslagen und Katastrophen nimmt die Vollzugspolizei die ihr übertragenen Aufgaben der Gefahrenabwehr und der Strafverfolgung weiterhin in eigener Zuständigkeit wahr. Aufgaben anstelle der originär zuständigen Behörden nimmt sie nur so lange wahr, bis diese Behörden selbst dazu in der Lage sind. Die Katastrophenschutzbehörden arbeiten mit der Vollzugspolizei in allen Phasen der Vorbereitung der Abwehr, der Abwehr und der Nachbereitung von Großschadenslagen und Katastrophen eng zusammen. Abschnitt 4 Helfer und Helferinnen im Katastrophenschutz
Die unteren Brandschutz-, Rettungsdienst- und Katastrophenschutzbehörden haben auf Anforderung einer benachbarten unteren Brandschutz-, Rettungsdienst- und…
Die Verpflichtung besteht nur, soweit die Erfüllung dringender eigener Aufgaben dadurch nicht ernstlich gefährdet wird.
Die Mitwirkung von anderen Behörden, Stellen und Trägern öffentlicher Aufgaben bestimmt sich nach dem Katastrophenschutzrecht des Landes. Die Behörden und…
Die Mitwirkung umfasst die Pflicht, nach Maßgabe der Bereitschaftserklärung einsatzbereite Katastrophenschutzeinheiten aufzustellen, auszubilden, auszurüsten,…
Die höhere Katastrophenschutzbehörde kann den Einsatz von Kräften und Mitteln der nach § 9 zur Mitwirkung im Katastrophenschutz Verpflichteten und der privaten…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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