Art. 63 Abs. 1 32003R1435Betreibt die SCE unterschiedliche Tätigkeiten oder ihre Tätigkeiten in mehr als einer Gebietseinheit oder hat sie mehrere Niederlassungen oder mehr als 500…
§ 24 Abs. 2 SCEBGGesetz über die Beteiligung der Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen in einer Europäischen Genossenschaft
Vor Sitzungen mit der Leitung der Europäischen Genossenschaft ist der SCE-Betriebsrat oder der geschäftsführende Ausschuss - gegebenenfalls in der nach § 29…
Art. 1 Abs. 1 32003R1435Eine Genossenschaft kann im Gebiet der Gemeinschaft in der Form der Europäischen Genossenschaft (SCE) unter den Voraussetzungen und in der Weise gegründet…
§ 1 SCEAGAnwendungsbereich
Dieses Gesetz ist auf Europäische Genossenschaften mit Sitz im Inland anzuwenden; im Übrigen gilt die Verordnung (EG) Nr. 1435/2003 des Rates vom 22. Juli 2003…
§ 15 Abs. 2 SCEAGZahl der Mitglieder und Zusammensetzung des Aufsichtsorgans
Auf die Zusammensetzung des Aufsichtsorgans sind § 96 Absatz 4 sowie die §§ 97 bis 99 und 104 des Aktiengesetzes entsprechend anzuwenden, wobei auch der…