§ 1 Abs. 2 Nr. 2 SchaumwZwStGSchaumwein- und Zwischenerzeugnissteuergesetz
Unterpositionen 2206 0031 und 2206 0039 und nicht von Nummer 1 erfasste Bereiche der Unterpositionen 2204 10, 2204 2106, 2204 2107, 2204 2108, 2204 2109, 2204…
§ 2 Abs. 2 SchaumwZwStGSchaumwein- und Zwischenerzeugnissteuergesetz
Die Steuer beträgt für Schaumwein mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von weniger als 6 Volumenprozent 51 Euro/hl.
§ 3 Abs. 3 AlkStVVerordnung zur Durchführung des Alkoholsteuergesetzes
Bei Alkoholerzeugnissen in Fertigpackungen wird die Alkoholmenge aus der Nennfüllmenge und dem Alkoholgehalt berechnet, die auf den Fertigpackungen angegeben…
§ 2 BierStVVerordnung zur Durchführung des Biersteuergesetzes
Die steuerbare Menge bestimmt sich bei Bier in Fertigpackungen nach deren Nennfüllmenge, im Übrigen nach dem Raumgehalt der Umschließung. Das Hauptzollamt kann…
§ 32 Abs. 1 Nr. 2 SchaumwZwStGSchaumwein- und Zwischenerzeugnissteuergesetz
der Positionen 2204 und 2205 der Kombinierten Nomenklatur, die nicht von Nummer 1 erfasst werden, sowie die Erzeugnisse der Position 2206 der Kombinierten…