§ 18 Abs. 5 SchaumwZwStGSchaumwein- und Zwischenerzeugnissteuergesetz
Für den Eingang von Schaumwein aus einem der in Artikel 4 Absatz 2 der Systemrichtlinie aufgeführten Gebiete in das Steuergebiet sind die in den zollrechtlichen…
§ 22b Abs. 2 SchaumwZwStGSchaumwein- und Zwischenerzeugnissteuergesetz
Abweichend von Absatz 1 haben die Steuerschuldner nach § 22a Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 im Fall des nicht nur gelegentlichen Empfangs für Schaumwein, für den in…
§ 13 Abs. 1 Nr. 1 SchaumwZwStVRegistrierter Versender
eine Aufstellung mit den Orten der Einfuhr beim Eingang des Schaumweins aus Drittländern oder Drittgebieten (§ 3 Nummer 11 des Gesetzes),
§ 30a Abs. 3 SchaumwZwStVHerstellung von Schaumwein außerhalb eines Steuerlagers
Der Anmeldepflichtige hat dem Hauptzollamt unverzüglich schriftlich anzuzeigen:
§ 14 Abs. 6 SchaumwZwStVBegünstigte, Ausstellen der Freistellungsbescheinigung
Wird Schaumwein, der nach den Absätzen 1 bis 5 von Begünstigten nach § 8 Absatz 1 Nummer 4 bis 6 des Gesetzes unter Steueraussetzung empfangen wurde, an Dritte…