Gesetze
Gesetz wird geladen …
Ist die Beförderung mit öffentlichen Verkehrsmitteln oder mit Schülerspezialverkehren nicht möglich oder ist die Benutzung dieser Verkehrsmittel nicht zumutbar (§ 13 Abs. 2 bis 4), so hat der Schulträger die Kosten einer Beförderung mit Privatfahrzeugen (einschließlich Taxen und Mietwagen) nach § 16 zu tragen, sofern nur durch diese Art der Beförderung der regelmäßige Schulbesuch gewährleistet ist.
Die Benutzung eines Privatfahrzeugs ist in der Regel nur von der Wohnung bis zur nächstgelegenen Haltestelle eines öffentlichen Verkehrsmittels oder eines Schülerspezialverkehrs notwendig.
Für Fahrten unmittelbar bis zur Schule oder zum Unterrichtsort können die Fahrkosten nur erstattet werden, wenn auch bei Benutzung eines Privatfahrzeugs für die Fahrt zu einer Haltestelle die Benutzung der anderen Verkehrsmittel unzumutbar bleibt.
Bei Beförderung mit einem Privatfahrzeug sind Schülerfahrkosten nur die Kosten, die durch die kürzeste verkehrsübliche Streckenführung notwendig entstehen. § 13 Abs. 2 gilt entsprechend.
Ist die Beförderung mit öffentlichen Verkehrsmitteln nicht möglich oder unwirtschaftlicher als die Einrichtung eines Schülerspezialverkehrs oder ist die…
die von den Eltern oder der Schülerin oder dem Schüler gestellten oder angemieteten Fahrzeuge (Privatfahrzeuge).
Schülerfahrkosten sind die notwendigen Kosten für die Beförderung von Schülerinnen und Schülern.
Zu den notwendigen Schülerfahrkosten gehören die Fahrkosten für eine Begleitperson, wenn die Notwendigkeit der Begleitung bei Schülerinnen oder Schülern mit…
Schülerfahrkosten sind die Kosten, die für die wirtschaftlichste, der Schülerin oder dem Schüler zumutbare Art der Beförderung zu den Schulen im Sinne von § 97…
Ist eine Beförderung der Schüler durch öffentliche Verkehrsmittel möglich und zumutbar, so sind diese in Anspruch zu nehmen. In diesem Fall gelten als…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.