Anlage 2 SchHaltHygV
(Fundstelle: BGBl. I 2014, S. 332 - 333)
Der Tierhalter hat sicherzustellen, dass
der Stall von betriebsfremden Personen nur mit Einwegkleidung oder betriebseigener Schutzkleidung betreten wird und diese Personen die Schutzkleidung nach Verlassen der Ställe ablegen,
im Betrieb jederzeit ausreichend Einwegkleidung oder betriebseigene und gereinigte Schutzkleidung zur Verfügung steht,
Futter und Einstreu vor Wildschweinen sicher geschützt gelagert wird und
über die Eintragung in das nach der Viehverkehrsverordnung erforderliche Bestandsregister hinaus in eine sonstige Bestandsdokumentation unverzüglich die Zahl der täglichen Todesfälle, bei Saugferkeln die Zahl der Saugferkelverluste je Wurf, die Zahl der Aborte und Totgeburten eingetragen werden.