Anlage 3 SchHaltHygV
(zu § 3 Absatz 3) Zusätzliche Anforderungen an Schweinehaltungen gemäß § 3 Absatz 3
Anlage 3 SchHaltHygV
(Fundstelle: BGBl. I 2014, S. 334 - 335)
Anlage 3 SchHaltHygV
Der Tierhalter hat sicherzustellen, dass
1.
unbefugter Personen- und Fahrzeugverkehr von dem Betriebsgelände ferngehalten wird und
2.
in das nach der Viehverkehrsverordnung erforderliche Bestandsregister oder eine sonstige Bestandsdokumentation zusätzlich Beginn, Verlauf und Ende der Absonderung im Isolierstall eingetragen werden.