Anlage 4 SchHaltHygV
(zu § 4 Absatz 1) Allgemeine Anforderungen an Freilandhaltungen gemäß § 4 Absatz 1
Anlage 4 SchHaltHygV
(Fundstelle: BGBl. I 2014, S. 336 - 337)
Anlage 4 SchHaltHygV
Der Tierhalter hat sicherzustellen, dass
1.
Schweine in der Freilandhaltung keinen Kontakt zu Schweinen anderer Betriebe oder zu Wildschweinen bekommen können,
2.
Futter und Einstreu vor Wildschweinen sicher geschützt gelagert werden,
3.
in das nach der Viehverkehrsverordnung erforderliche Bestandsregister oder in eine sonstige Bestandsdokumentation zusätzlich unverzüglich die Zahl der täglichen Todesfälle, bei Saugferkeln die Zahl der Saugferkelverluste je Wurf, die Zahl der Aborte und Totgeburten eingetragen werden.