§ 44 Abs. 1 SchAG NRWGesetz über das Schiedsamt in den Gemeinden des Landes Nordrhein-Westfalen
Die Kosten, gesetzlich geschuldete Umsatzsteuer und Ordnungsgelder werden aufgrund einer von der Schiedsperson unterschriebenen Kostenrechnung eingefordert.
§ 40 Abs. 1 SSchOSaarländische Schiedsordnung (SSchO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. April 2001
Die Kosten und Ordnungsgelder werden auf Grund einer von dem Schiedsmann oder der Schiedsfrau unterschriebenen und der kostenhaftenden Person mitgeteilten…
§ 38 Abs. 1 SSchOSaarländische Schiedsordnung (SSchO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. April 2001
Zur Zahlung der Kosten ist verpflichtet, wer die Tätigkeit des Schiedsmanns oder der Schiedsfrau veranlasst hat.
§ 49 Abs. 1 SN-4247Sächsisches Schieds- und Gütestellengesetz
Die Kosten und Ordnungsgelder werden durch eine von dem Friedensrichter unterschriebene und dem Kostenschuldner mitgeteilte Kostenrechnung eingefordert.
§ 42 Abs. 1 SchAG NRWGesetz über das Schiedsamt in den Gemeinden des Landes Nordrhein-Westfalen
Wer die Tätigkeit des Schiedsamtes veranlasst hat, muss die Kosten sowie die anfallende Umsatzsteuer tragen.