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Auf der Grundlage der Zielstellung der Volkswirtschaftspläne sind in die planmäßige Versorgung mit Schülerspeisung bevorzugt einzubeziehen:
Schüler und Lehrlinge, deren Mütter berufstätig sind oder studieren,
Schüler und Lehrlinge, die einen längeren Fußweg oder eine Fahrstrecke zur Schule zurückzulegen haben,
Schüler, die den Schulhort besuchen,
Schüler und Lehrlinge aus kinderreichen Familien sowie
Schüler und Lehrlinge, deren Teilnahme aus anderen dringenden Gründen erforderlich ist.
Kinderspeisung erhalten alle Kinder in Kindergärten.
Die Bestimmungen dieser Verordnung gelten für alle an der Schüler- und Kinderspeisung beteiligten volkseigenen Betriebe, Kombinate, Genossenschaften,…
den Erlaß von Grundsatzregelungen für die Schüler- und Kinderspeisung in Übereinstimmung mit den zuständigen zentralen Staatsorganen,
„(4) Für Schüler,
die Ausarbeitung der Zielstellung zur planmäßigen Entwicklung der Schüler- und Kinderspeisung im Territorium,
dass er an einer Bildungseinrichtung angenommen worden ist;
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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