SchlussFinG — InhaltsübersichtGesetzBundgeltende Fassung§ 3 SchlussFinGStellung im RechtsverkehrGesetz zur Errichtung eines Sondervermögens „Vorsorge für Schlusszahlungen für inflationsindexierte Bundeswertpapiere“ § 2§ 4 Das Sondervermögen ist nicht rechtsfähig. Das Bundesministerium der Finanzen verwaltet das Sondervermögen. § 2§ 4