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1Die öffentlichen Schulen sind jedem nach seinen Anlagen und Fähigkeiten zugänglich. 2Über die Aufnahme in eine Schule entscheidet die Eignung. 3Im Übrigen obliegt die Wahl des weiteren Bildungsweges nach dem Besuch der Grundschule den Erziehungsberechtigten.
1Ein Anspruch auf Aufnahme in eine bestimmte Schule besteht nicht. 2Wenn die für die Aufnahme vorgeschriebenen Voraussetzungen erfüllt sind, darf jedoch eine Aufnahme nur verweigert werden, wenn die Aufnahmefähigkeit der Schule erschöpft oder der Besuch einer anderen Schule desselben Schultyps möglich und der Schülerin oder dem Schüler zumutbar ist. 3Die Vorschrift des § 19 bleibt unberührt.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.
Diese Vorschrift verdrängt keine Norm, tritt hinter keiner zurück und gilt ausdrücklich neben einer.
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