SchRegDV — InhaltsübersichtAchter Abschnitt Maschinell geführte Register›Unterabschnitt 4 Elektronischer Abruf von DatenGesetzBund§ 70 SchRegDV(weggefallen)Verordnung zur Durchführung der Schiffsregisterordnung · Achter Abschnitt, Unterabschnitt 4 § 69Diese Vorschrift trägt keinen Text (weggefallen). § 69