Verordnung zur Durchführung der Schiffsregisterordnung · Neunter Abschnitt
Für die Bestimmung des Datenspeichers für die elektronischen Registerakten, die Anforderungen an technische Anlagen und Programme, die Sicherung der Anlagen, Programme und Daten sowie die Datenverarbeitung im Auftrag gelten die §§ 56, 58 und 72 sinngemäß.
§ 73b SchRegDVKeine Rechtsberatung · Ergebnisse sind zu prüfen