SchRegDV — InhaltsübersichtZweiter Abschnitt Führung des SchiffsregistersGesetzBundgeltende Fassung§ 8 SchRegDVVerordnung zur Durchführung der Schiffsregisterordnung · Zweiter Abschnitt § 7§ 9 Die Eintragungen in der zweiten und dritten Abteilung sind in unmittelbarem Anschluß an die vorhergehende Eintragung derselben Spalte vorzunehmen. § 7§ 9