§ 46 Abs. 1 GBOGrundbuchordnung
Die Löschung eines Rechtes oder einer Verfügungsbeschränkung erfolgt durch Eintragung eines Löschungsvermerks.
§ 35 Abs. 1 Nr. 5 Buchst. f SchRegDVVerordnung zur Durchführung der Schiffsregisterordnung
die Löschung der eingetragenen Vormerkungen, Widersprüche, Verfügungsbeschränkungen und Schutzvermerke.
§ 21 Abs. 4 SchRegODie Eintragung des Schiffs darf nur gelöscht werden, wenn kein Widerspruch erhoben oder wenn die den Widerspruch zurückweisende Verfügung rechtskräftig geworden…
§ 20 Abs. 2 SchRegODie Eintragung eines Binnenschiffs wird auch gelöscht, wenn es seinen Heimatort im Ausland erhalten hat. Die Eintragung eines Schiffs, dessen Anmeldung dem…
§ 149 Abs. 6 BBergGBundesberggesetz
Ist ein nach Absatz 5 erloschenes Recht im Grundbuch eingetragen, so ersucht die zuständige Behörde das Grundbuchamt um die Löschung des Rechts.