Gesetz über Rechte an eingetragenen Schiffen und Schiffsbauwerken · Zweiter Abschnitt
Liegen dem Eigentümer gegenüber die Voraussetzungen vor, unter denen ein Schuldner in Verzug kommt, so gebühren dem Gläubiger Verzugszinsen aus dem Schiff.
§ 46 SchRG
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