§ 7 SeeSchStrOSeeschiffahrtsstraßen-Ordnung
Von den Vorschriften dieser Verordnung sind Fahrzeuge des öffentlichen Dienstes befreit, soweit dies zur Erfüllung hoheitlicher Aufgaben unter gebührender…
§ 5 SeeStrOVVerordnung zu den Internationalen Regeln von 1972 zur Verhütung von Zusammenstößen auf See
Fahrzeuge des öffentlichen Dienstes sind von den Vorschriften dieser Verordnung befreit, soweit dies zur Erfüllung hoheitlicher Aufgaben unter Berücksichtigung…
Art. 1 Abs. 4 Satz 2 Nr. 9 Buchst. a SN-14104Zweite Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr zur Änderung der Sächsischen Schifffahrtsverordnung
Absatz 1 wird wie folgt gefasst: „(1) Fahrzeuge der Schifffahrtsbehörde, der Polizei, der Feuerwehr, des Zivil- und Katastrophenschutzes, der Streitkräfte, des…
Art 3 RheinSchPEVVerordnung zur Einführung der Rheinschiffahrtspolizeiverordnung
Fahrzeuge der Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes, der Wasserschutzpolizei, der Bereitschaftspolizei, der Bundespolizei, der Streitkräfte, des…
Art 3 MoselSchPEVVerordnung zur Einführung der Moselschiffahrtspolizeiverordnung
Fahrzeuge der Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes, der Wasserschutzpolizei, der Bereitschaftspolizei, der Bundespolizei, der Streitkräfte, des…