§ 882f Abs. 1 ZPOZivilprozessordnung
Die Einsicht in das Schuldnerverzeichnis ist jedem gestattet, der darlegt, Angaben nach § 882b zu benötigen: Die Informationen dürfen nur für den Zweck…
§ 882i Abs. 1 ZPOZivilprozessordnung
Das Auskunftsrecht nach Artikel 15 Absatz 1 und das Recht auf Erhalt einer Kopie nach Artikel 15 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2016/679 wird in Bezug auf die…
§ 882g Abs. 6 ZPOZivilprozessordnung
Für Abdrucke, Listen und Aufzeichnungen über eine Eintragung im Schuldnerverzeichnis, die auf der Verarbeitung von Abdrucken oder Listen oder auf Auskünften…
§ 16 Abs. 2 Nr. 2 SchuVAbdrVVerordnung über den Bezug von Abdrucken aus dem Schuldnerverzeichnis
die Daten, mit denen die Daten aus dem Schuldnerverzeichnis verknüpft werden sollen, rechtmäßig und ausschließlich zu den in § 882f Absatz 1 der…
§ 7 Abs. 2 VermVVVerordnung über das Vermögensverzeichnis
Die Daten aus der Einsichtnahme in das Vermögensverzeichnis dürfen nur zu dem Zweck verwendet werden, für den sie übermittelt werden. Die Zweckbestimmung…