§ 23a Abs. 3 SchuldRAnpGTeilkündigung
Der Nutzer hat die Maßnahmen zu dulden, die zur Gewährleistung der zulässigen Nutzung der gekündigten Teilfläche erforderlich sind.
§ 23 Abs. 4 SchuldRAnpGKündigungsschutzfrist
Vom 4. Oktober 2015 an kann der Grundstückseigentümer den Vertrag nach Maßgabe der allgemeinen Bestimmungen kündigen.
§ 21 Abs. 2 SchuldRAnpGGebrauchsüberlassung an Dritte
Ist dem Grundstückseigentümer die Unterverpachtung unter Berücksichtigung der berechtigten Interessen des Nutzers nicht zuzumuten, kann er den Nutzer unter…
§ 24 Abs. 1 SchuldRAnpGSonderregelungen für bewohnte Gebäude
Wohnt der Nutzer in einem zum dauernden Wohnen geeigneten Wochenendhaus, kann er auch nach Ablauf der in § 23 genannten Fristen der Kündigung des…
§ 10 Abs. 3 BKleingGBundeskleingartengesetz
Wird ein Zwischenpachtvertrag durch eine Kündigung des Verpächters beendet, tritt der Verpächter in die Verträge des Zwischenpächters mit den Kleingärtnern ein.