§ 27 SchwbVWOWahl der Bezirks- und Hauptschwerbehindertenvertretung der schwerbehinderten Richter und Richterinnen
Für die Wahl der Bezirks- und Hauptschwerbehindertenvertretung der schwerbehinderten Richter und Richterinnen gelten die §§ 24 bis 26 entsprechend.
§ 24 Abs. 1 Nr. 1 SchwbVWOVorbereitung der Wahl der Schwerbehindertenvertretung der Richter und Richterinnen
die Voraussetzungen der Wählbarkeit zur Schwerbehindertenvertretung
§ 25 Abs. 1 SchwbVWODurchführung der Wahl
Die Wahlversammlung beschließt unter dem Vorsitz des oder der lebensältesten Wahlberechtigten das Wahlverfahren und die Anzahl der stellvertretenden Mitglieder…
§ 20 Abs. 4 SchwbVWODurchführung der Wahl
§ 13 Abs. 2 und 3 sowie die §§ 14 bis 16 gelten entsprechend.
§ 9 Abs. 3 BEZNGGesetz zur Zusammenführung und Neugliederung der Bundeseisenbahnen
Für die Bildung der Wahlvorstände für die Neuwahlen zu den Schwerbehindertenvertretungen gilt § 8 Abs. 5 entsprechend. Die beiden…