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Die zuständige Behörde kann, soweit es aus Gründen der Seuchenbekämpfung erforderlich ist, anordnen.
für Schweine eines bestimmten Gebiets eine amtstierärztliche Untersuchung auf Schweinepest oder Afrikanische Schweinepest einschließlich der Entnahme erforderlicher Proben zur Untersuchung,
Die zuständige Behörde kann anordnen, dass
im Falle der Afrikanischen Schweinepest, soweit erforderlich,
Die zuständige Behörde
Die zuständige Behörde
Sofern die Seuchenlage dies erfordert, ordnet die zuständige Behörde an.
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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