SchwPestV 1988 — InhaltsübersichtAbschnitt 2 Schutzmaßregeln›Unterabschnitt 2 Besondere Schutzmaßregeln›B. Nach amtlicher Feststellung der Schweinepest und der Afrikanischen Schweinepest›2. Schutzmaßregeln für den SeuchenbetriebGesetzBund§ 7 SchwPestV 1988(weggefallen)Verordnung zum Schutz gegen die Schweinepest und die Afrikanische Schweinepest · Abschnitt 2, Unterabschnitt 2, B., 2. § 6§ 8 Diese Vorschrift trägt keinen Text (weggefallen). § 6§ 8