Art. 17 Abs. 1 32022L0993RICHTLINIE (EU) 2022/993 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 8. Juni 2022 über Mindestanforderungen für die Ausbildung von Seeleuten (kodifizierter Text) (Text von Bedeutung für den EWR)
In außergewöhnlichen Bedarfsfällen können die zuständigen Behörden, wenn nach ihrer Auffassung dadurch Personen, Sachwerte und die Umwelt nicht gefährdet…
§ 10 Abs. 2 SchBesVSchiffsbesetzungsverordnung
In Notfällen kann die Berufsgenossenschaft eine Ausnahmegenehmigung erteilen, nach der abweichend von § 2 Absatz 2 Nummer 1 und § 3 Nummer 1 ein Schiff während…
Art. 20 Abs. 7 32022L0993RICHTLINIE (EU) 2022/993 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 8. Juni 2022 über Mindestanforderungen für die Ausbildung von Seeleuten (kodifizierter Text) (Text von Bedeutung für den EWR)
Ungeachtet des Artikels 4 Absatz 7 kann ein Mitgliedstaat, falls die Umstände dies erfordern, einem Seemann gestatten, auf einem Schiff unter seiner Flagge…
§ 39 Abs. 2 BinSchPersVVerordnung über die Besatzung und über die Befähigungen der Besatzung von Fahrzeugen in der Binnenschifffahrt
Die zuständige Behörde kann zur Vermeidung unbilliger Härten für die Erteilung eines Schifferzeugnisses Ausnahmen von dem Besitz eines Sprechfunkzeugnisses oder…
Art. 12 Abs. 7 32022L0993RICHTLINIE (EU) 2022/993 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 8. Juni 2022 über Mindestanforderungen für die Ausbildung von Seeleuten (kodifizierter Text) (Text von Bedeutung für den EWR)
In dringenden Fällen kann der Mitgliedstaat gestatten, dass ein Seemann, der nicht im Besitz eines gültigen Seediensttauglichkeitszeugnisses ist, Dienst tut. In…