Anlage 1 See-BV
(zu § 2) Abkürzungen
Anlage 1 See-BV
(Fundstelle: BGBl. I 2014, 482; bezüglich der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)
Anlage 1 See-BV
Für Befähigungszeugnisse und Befähigungsnachweise im nautischen Schiffsdienst, Seefunkdienst, technischen und elektrotechnischen Schiffsdienst, Gesamtschiffsbetrieb, Schiffssicherheitsdienst, in der Gefahrenabwehr und für den Schiffsdienst auf besonderen Schiffstypen werden die nachfolgenden Abkürzungen verwendet: