Art. 6 Abs. 1 31992L0029Zur Sicherstellung einer besseren Notfallbehandlung der Arbeitnehmer trifft jeder Mitgliedstaat die erforderlichen Maßnahmen, damit a) ein oder mehrere Zentren…
§ 1 Nr. 7a SeeAufgGGesetz über die Aufgaben des Bundes auf dem Gebiet der Seeschiffahrt
die Bereitstellung eines funk- oder satellitenfunkärztlichen Dienstes mit fachärztlicher Beratung;
§ 99 Abs. 4 SeeArbGAnspruch auf medizinische Betreuung
Das Besatzungsmitglied hat das Recht, in den Anlaufhäfen umgehend einen qualifizierten Arzt oder Zahnarzt aufzusuchen.
§ 100 Abs. 2 Nr. 1 SeeArbGBesonderheiten bei der medizinischen Betreuung im Inland
eine Schiffsärztin oder ein Schiffsarzt oder ein vom Reeder beauftragter Arzt nicht zur Verfügung steht,
§ 17 Abs. 1 SeeArbGÜberwachung der Ärzte
Ein zugelassener Arzt unterliegt der Überwachung durch die Berufsgenossenschaft. Über die Befugnisse des § 143 hinaus können die Ärzte des seeärztlichen…