SeeArbG — InhaltsübersichtAbschnitt 12 Schlussvorschriften›Unterabschnitt 2 Gebühren, Zurverfügungstellen und Verkünden von RechtsvorschriftenGesetzBund§ 151 SeeArbG(weggefallen)Seearbeitsgesetz · Abschnitt 12, Unterabschnitt 2 § 150Diese Vorschrift trägt keinen Text (weggefallen). § 150