§ 24 Abs. 2 Nr. 1 SeeArbGVerpflichtungen des Reeders
der zu schließende Heuervertrag die Anforderungen der §§ 28 und 29 erfüllt,
§ 30 Abs. 1 ZDGGesetz über den Zivildienst der Kriegsdienstverweigerer
Der Dienstleistende hat die dienstlichen Anordnungen der Vorgesetzten zu befolgen. Vorgesetzte sind die Präsidentin oder der Präsident des Bundesamtes, die…
§ 23 Abs. 1 BinSchGGesetz betreffend die privatrechtlichen Verhältnisse der Binnenschiffahrt
Der Schiffsmann ist verpflichtet, in Ansehung des Schiffsdiensts den Anordnungen des Schiffers Folge zu leisten und jederzeit alle für Schiff und Ladung ihm…
§ 37 Abs. 1 SeeArbGAnspruch auf Heuer
Das Besatzungsmitglied hat für die Dauer des Heuerverhältnisses Anspruch auf Zahlung der vereinbarten Heuer.
§ 27 Abs. 1 ZDGGesetz über den Zivildienst der Kriegsdienstverweigerer
Der Dienstleistende hat seinen Dienst gewissenhaft zu erfüllen. Er hat sich in die Gemeinschaft, in der er seinen Dienst ableistet, einzufügen. Er darf durch…