§ 28 Abs. 2 Nr. 10 SeeArbGHeuervertrag
die Dauer des jährlichen Erholungsurlaubs,
§ 75 Abs. 1 Nr. 3 SeeArbGBestimmungsort der Heimschaffung
der durch Tarifvertrag festgelegte Ort oder
Art. 1 Abs. 5 SN-1528Zweite Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen zur Änderung der Verordnung zum Sächsischen Reisekostengesetz
Vorübergehender Aufenthaltsort oder Urlaubsort im Sinne dieser Vorschrift ist jeder Ort, an dem sich der Berechtigte aus privaten Gründen befindet mit Ausnahme…
§ 116 Abs. 3 Nr. 4 BetrVGBetriebsverfassungsgesetz
Unter Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse ist über die Unterkunft der in den Seebetriebsrat gewählten Besatzungsmitglieder eine Regelung zwischen dem…
§ 10 Abs. 3 SGB 4Sozialgesetzbuch (SGB) Viertes Buch (IV) - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung - (Artikel I des Gesetzes vom 23. Dezember 1976, BGBl. I S. 3845)
Für Seeleute gilt als Beschäftigungsort der Heimathafen des Seeschiffs. Ist ein Heimathafen im Geltungsbereich dieses Gesetzbuchs nicht vorhanden, gilt als…