Art. 35 Abs. 2 32014L0090RICHTLINIE 2014/90/EU DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 23. Juli 2014 über Schiffsausrüstung und zur Aufhebung der Richtlinie 96/98/EG des Rates (Text von Bedeutung für den EWR)
Die Kommission gibt für jeden Gegenstand der Schiffsausrüstung, für den nach den internationalen Übereinkommen die Zulassung durch die Verwaltung des…
§ 2 Nr. 11 SchAusrVSchiffsausrüstungsverordnung
„internationale Instrumente“ die im Rahmen der Internationalen Seeschifffahrts-Organisation angenommenen und in Artikel 2 Nummer 3 der Richtlinie 2014/90/EU in…
Art. 2 Nr. 4 32014L0090RICHTLINIE 2014/90/EU DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 23. Juli 2014 über Schiffsausrüstung und zur Aufhebung der Richtlinie 96/98/EG des Rates (Text von Bedeutung für den EWR)
„Prüfnormen“ die Prüfnormen für Schiffsausrüstung, die von folgenden Organisationen bzw. Einrichtungen festgelegt wurden: — der Internationalen…