§ 4 Abs. 2 NOK-GefAbwVVerordnung über die Gefahrenabwehr in den bundeseigenen Schleusenanlagen im Nord-Ostsee-Kanal
Auf der Grundlage der Risikobewertung hat die oder der Gefahrenabwehrbeauftragte nach Maßgabe des Artikels 3 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 725/2004 in…
Art. 7 Abs. 5 32005L0065Die Pläne zur Gefahrenabwehr im Hafen sind vor ihrer Durchführung von dem betreffenden Mitgliedstaat zu genehmigen.
Art. 1a Abs. 5 32014D0512BESCHLUSS 2014/512/GASP DES RATES vom 31. Juli 2014 über restriktive Maßnahmen angesichts der Handlungen Russlands, die die Lage in der Ukraine destabilisieren
Mitgliedstaaten, die Pflichten im Zusammenhang mit der Gefahrenabwehr gemäß Nummer 4.3 des Anhangs II der Verordnung (EG) Nr. 725/2004 des Europäischen…
§ 11 Abs. 3 HaSiG NRWGesetz über die Sicherheit in Häfen und Hafenanlagen im Land Nordrhein-Westfalen
Der Plan zur Gefahrenabwehr in der Hafenanlage und wesentliche Änderungen bedürfen der Genehmigung durch die Hafensicherheitsbehörde. Die Genehmigung ist zu…
§ 28 Abs. 4 GGVSeeVerordnung über die Beförderung gefährlicher Güter mit Seeschiffen
§ 5 Absatz 1 ist für Schiffe, die vor dem 1. Juli 2002 gebaut wurden, mit der Maßgabe anzuwenden, dass anstelle der Einschränkungen in der Bescheinigung nach…