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Die Bundesanstalt ist befugt, nach Maßgabe des Artikels 111 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 die dort genannten Informationen anderen Mitgliedstaaten, der Europäischen Kommission und der Europäischen Fischereiaufsichtsagentur zur Verfügung zu stellen.
wird für den Austausch von Daten und Informationen zwischen der Kommission und den Mitgliedstaaten verwendet; und
Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission die Daten nach Artikel 1 bis 4 durch das System zum Austausch von Fischereidaten FIDES (oder jedwedes zukünftige…
Die Kommission, die Agentur und die zuständigen Stellen der Mitgliedstaaten tauschen im Einklang mit der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 einschlägige Daten und…
Die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass ihre nationalen Fischerei-Informationssysteme unter gebührender Beachtung adäquater Vertraulichkeitsvorschriften…
Der Mitgliedstaat, in dem Fischereitätigkeiten erfolgt sind, übermittelt der Kommission alle sachdienlichen Informationen auf Anfrage elektronisch zum selben…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.