§ 15 Abs. 1 Weser/Jade LVVerordnung über die Verwaltung und Ordnung der Seelotsreviere Weser I und Weser II/Jade
Nach seiner Bestallung darf ein Seelotse während einer Übergangszeit nur Schiffe bestimmter Größe lotsen, und zwar
§ 15 Abs. 1 Ems LVVerordnung über die Verwaltung und Ordnung des Seelotsreviers Ems
Nach seiner ersten Bestallung darf ein Seelotse während einer Übergangszeit nur Schiffe bestimmter Größe lotsen, und zwar
§ 43 Nr. 3 SeeLGVorschriften über die Befristung der Erlaubnis, ihre Verbindung mit Auflagen und die Voraussetzungen ihrer Verlängerung zu erlassen, um sicherzustellen, daß die…
§ 5 Abs. 1 Nr. 4 SeeLGSeelotsinnen und Seelotsen zu erlauben, ihre Tätigkeit über die Grenze des Seelotsreviers hinaus auszuüben, und