§ 37 Abs. 3 SeeLGDie Satzung kann vorsehen, daß neben dem Vorsitzenden für bestimmte Angelegenheiten besondere Beauftragte zu bestellen sind.
§ 6 Abs. 2 SeeLGNach näherer Bestimmung einer Lotsverordnung (§ 5 Abs. 1 ) können Vorhaltung, Unterhaltung und Betrieb von Lotseinrichtungen den Lotsenbrüderschaften oder der…
§ 5 Abs. 1 Nr. 2 SeeLGSeelotsreviere aufzuheben, zu vereinigen oder zu erweitern sowie die Einzelheiten der Auflösung, Vereinigung oder Erweiterung von Lotsenbrüderschaften zu…
§ 3 Abs. 2 SeeLGDie Selbstverwaltung des Seelotswesens in den Seelotsrevieren obliegt den Lotsenbrüderschaften (§ 27) und der Bundeslotsenkammer (§ 34 Abs. 1).
§ 35 Abs. 2 Nr. 2 SeeLGdie Gesamtheit der Lotsenbrüderschaften gegenüber Behörden und Organisationen zu vertreten;