§ 39 Abs. 1 SeeLGDie Angelegenheiten der Bundeslotsenkammer werden, soweit sie nicht vom Vorsitzenden oder einem anderen satzungsgemäß berufenen Vertreter zu besorgen sind,…
§ 3 Abs. 2 SeeLGDie Selbstverwaltung des Seelotswesens in den Seelotsrevieren obliegt den Lotsenbrüderschaften (§ 27) und der Bundeslotsenkammer (§ 34 Abs. 1).
§ 35 Abs. 2 Nr. 1 SeeLGin Fragen, welche die Gesamtheit der Lotsenbrüderschaften angehen, deren Auffassung zu ermitteln;
§ 6 Abs. 2 SeeLGNach näherer Bestimmung einer Lotsverordnung (§ 5 Abs. 1 ) können Vorhaltung, Unterhaltung und Betrieb von Lotseinrichtungen den Lotsenbrüderschaften oder der…
§ 5 Abs. 1 Nr. 2 SeeLGSeelotsreviere aufzuheben, zu vereinigen oder zu erweitern sowie die Einzelheiten der Auflösung, Vereinigung oder Erweiterung von Lotsenbrüderschaften zu…